Stand 04/2021
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thitronik GmbH
1. Geltung der Bedingungen
1.1.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Thitronik GmbH (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware / Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
1.2.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, insbesondere schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
2.3.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.
3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2.
Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden grundsätzlich nicht von dem Verkäufer übernommen.
3.3.
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Beschränkungen, etc.), ermächtigen den Verkäufer, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.
3.4.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.5.
Hat der Verkäufer eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist.
3.6.
Der Verkäufer gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
3.7.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
3.8.
Soweit der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens des Verkäufers unbeschadet der weiteren Voraussetzung gemäß nachstehenden Ziffern 3.9 - 3.11 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
3.9.
Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.8 resultierenden Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen wird.
3.10.
Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
3.11.
Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers nach Maßgabe nachstehender Ziff. 3.13 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
3.12.
Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Käufers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Gefahrübergang, Verpackung
4.1.
Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager Eckernförde vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Kräften besorgt.
4.2.
Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3.
Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
4.4.
Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen, usw. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung, verpflichtet; bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. er ist dem Verkäufer zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist.
5. Preise und Zahlungen
5.1.
Maßgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten des Verkäufers ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
5.2.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Eckernförde einschließlich normaler Verpackung.
5.3.
Bei Aufträgen unter € 100,00 netto erheben wir einen Mindermengenzuschlag für die Auftragsbearbeitung von € 10,00.
5.4.
Montagen werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Es gelten unsere jeweils gültigen Verrechnungssätze, die wir dem Käufer auf Wunsch gerne zusenden. Bei der Montageabrechnung werden Warte- und Reisezeiten wie Arbeitszeit abgerechnet. Montageabrechnungen werden nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig.
5.5.
Vereinbarte Zahlungstermine gelten ab Anzeige der Versandbereitschaft. Sofern eine Anzeige der Versandbereitschaft nicht erfolgt, gelten vereinbarte Zahlungsziele ab Auslieferung der Ware. Absatz 5.3. gilt nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
5.6.
Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
5.7.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenen Rechte geltend zu machen.
5.8.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.9.
Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln bzw. Zahlungseinstellungen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Scheck oder Wechsel erhalten hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.10.
Schecks und Wechsel, deren Annahme der Verkäufer sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.11.
Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von dem Verkäufer akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei dem Verkäufer.
5.12
Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per Email erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersendet. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.
6. Gewährleistung
6.1.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2.
Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
6.3.1.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.3.2.
Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist dem Verkäufer zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
6.4.1.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.4.2.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung des Verkäufers für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
6.5.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
6.6.1.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers -gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
6.6.2.
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
6.6.3.
Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemässheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Kostenpauschale bei unberechtigter Mängelrüge
7.1.
Für den Fall, daß der Käufer aufgrund einer Mängelrüge Waren an uns zurücksendet und dadurch eine Überprüfung der Ware durch uns erforderlich wird, ist der Käufer verpflichtet, uns die durch die Überprüfung und erneute Zusendung an den Käufer entstandenen Kosten zu erstatten, falls sich herausstellt, daß die Ware mangelfrei ist und die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte.
7.2.
Warenrücksendung an uns aufgrund einer Mängelrüge hat frei zu erfolgen. Unfrei angelieferte Sendungen werden nicht angenommen und gehen zu lasten des Absenders an diesen zurück.
7.3.
Wird richtig ausgelieferte Ware zurückgeschickt, werden mindestens 10% des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr und Wertminderung berechnet.
8. Gesamthaftung
8.1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
8.2.
Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziff. 7.1. gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
8.3.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts beim Verkäufer.
9.2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.3.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
9.4.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5.
Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Budget-Endbetrag incl. MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.6.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
9.7.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
10.1.
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.2.
Der Geschäftssitz des Verkäufers ist Erfüllungsort.
10.3.
Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S. 588, b.e.r. 1990 II 1699) ist ausgeschlossen.
10.4.
Sollten bestimmte Ziffern dieser AGB unwirksam sein, bleiben die Übrigen hiervon unberührt.
Thitronik GmbH
Finkenweg 9-15
24340 Eckernförde
Deutschland